Krankenkasse - PFD Fichtelgebirge

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Krankenkasse

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Achtung:
die Begriffe „oder“, „kann“ und „vorheriger Genehmigung“ werden in der jüngsten Zeit von einigen Krankenkasse konsequent angewendet.
Es spielt bei immer mehr Krankenkassen keine Rolle – auch wenn alle anderen Voraussetzungen wie „Merkzeichen“ und „Pflegestufe“ im Behindertenausweis vorliegen, aufgrund der Behinderung und der Pflegebedürftigkeit sowie des kurzfristig erforderlichen Arztbesuches die vorherige Genehmigung der Krankenkasse nicht eingeholt werden konnte – die Fahrtkostenübernahme abzulehnen.
Früher war in solchen Fällen die nachträgliche Einholung der Genehmigung durch die Krankenkasse problemlos möglich.
In solchen Fällen bleibt heute der Patient bzw. die Einrichtung auf den Fahrkosten sitzen.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Das betrifft zum Beispiel die Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung. Die Ausnahmefälle hat der G-BA in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt.

Schwerbehinderten werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) haben oder die Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten sowie seit dem 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt.

Der Transportschein
Es ist sehr wichtig das die Kreuze auf dem Transportschein stimmen.

  • Zuzahlung befreit oder nicht befreit
  • Grund der Beförderung
  • Transportart



Für den gesetzlichen Eigenanteil gelten folgende Regelungen:
  • es sind 10% des Fahrpreises zu entrichten
  • mindestens aber 5 Euro
  • höchstens aber 10 Euro
Um von der Zuzahlung des gesetzlichen Eigenanteils befreit zu werden, gelten folgende Regelungen:
  • Sie müssen diese Befreiung bei erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze bei Ihrer Krankenkasse beantragen
  • Als Bemessungsgrundlage für Ihre persönliche Belastungsgrenze gilt Ihr Familien-Jahresbruttoeinkommen
  • Hier gilt grundsätzlich eine Grenze von 2 %, bei chronisch erkrankten Menschen liegt diese Grenze bei 1 %

Für  weitergehende Informationen stehen wir natürlich auch gerne jederzeit  persönlich zur Verfügung. Auch Ihr Kundenberater Ihrer Krankenkasse kann  und wird Ihnen sicherlich behilflich sein.

Gesetzliche Richtlinien der Krankenkassen
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Erstellt von Lothar Schwalb
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CH 8952 Schlieren
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